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EU-Green Deal - ein Überblick über Regelungen und Berichtspflichten

Aktualisiert: 2. Jan. 2023

„Sustainable development meets the needs of the present without compromising the ability of future generations to meet their own needs.“ Brundtland Report aus dem Jahr 1987;


The World Commission on Environment and Development, auch Brundtland Kommission genannt (Vorsitzende war die damalige norwegische Ministerpräsidentin Gro Harlem Brundtland) war eine internationale Kommission im Auftrag der UN, die nach mehrjähriger Datenanalyse Strategien für eine nachhaltige Entwicklung definiert haben und diese im Report, Our Common Future, 1987 veröffentlicht hat. Dieser Report ist die Grundlage des weltweiten Verständnisses der Nachhaltigkeit.

Der EU-Green Deal basiert auf diesem Verständnis und setzt neue Rahmenbedingungen für Unternehmen. Diese sollen gewährleisten, dass wirtschaftliches Handeln im Kontext Gesellschaft und Ökologie passiert.

Der Green Deal ist ein Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums und verfolgt drei wesentliche Ziele:

  • Umlenkung auf nachhaltige Investitionen

  • Bewältigung von finanziellen Risiken, die sich aus Klimawandel, Ressourcenknappheit, Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben

  • Förderung von Transparenz und Langfristigkeit auf den Kapitalmärkten und gesamten Wirtschaftstätigkeit

Wichtige Meilen- und Bausteine des EU-Green Deal im Überblick:





2014 EU Directive 2014/95: Antwort auf die Wirtschaftskrise 2007/2008 und legt erstmals Prinzipien zur nichtfinanziellen Berichterstattung fest, dies allerdings nur für große börsennotierte Unternehmen (ca. 8000 in der EU); Die Directive wurde in den einzelnen Mitgliedsstaaten in nationalen Gesetzgebungen umgelegt, in Österreich ist dies sie seit 2018 geltende NaDiVeg Verordnung.


2015 Pariser Klimaziel: Festlegung von 195 Staaten und der EU die Erderwärmung auf unter 2 Grad zu begrenzen. Das Erreichen des Klimaziels ist die Grundlage und Zielsetzung der EU-Taxonomie. Das Pariser Klimaziel verfolgt Zielsetzungen, wie die

  • Verpflichtung, arme Staaten bei der Verminderung klimaschädlicher Emissionen und bei der Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen

  • Berücksichtigung der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Klimawandels;

  • Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen;

  • Verpflichtung der Industrieländer konkrete Ziele zur Verminderung

2016: Sustainable Development Goals Commitment der Mitgliedsstaaten der SDG als globale Vision; nachhaltiges Wirtschaften Im Jahr 2016 hat die Weltgemeinschaft die Agenda 2030 als Fahrplan für die Zukunft verabschiedet. Sie umfasst ökonomische, ökologische und soziale Aspekte. Die 17 Sustainable Development Goals (SDGs) definieren eine Vielzahl von Handlungsfeldern, deren Umsetzung laut UN höchste Priorität hat. Alle 193 UN-Mitgliedsstaaten haben sich darauf verständigt, privatwirtschaftliche Aktivitäten, Investitionen und Innovation als wichtige Motoren der Produktivität, eines breitenwirksamen Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen zu verstehen.


2018 Das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz NaDiVeG: Umsetzung der EU Directive 2014/95 in ationale Gesetzgebung, die Berichterstattung nach folgenden Richtlinien bzw. Normen für börsennotierte Unternehmen anerkennt:

  • Global Reporting Initiative (GRI)

  • Umweltmanagement- und Betriebsprüfungssystem (EMAS)

  • Global Compact der Vereinten Nationen (UN)

  • Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect, Remedy“ der UN

  • OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen

  • Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik

  • ISO 26000

Die EU Kommission unterzieht die Regelungen der EU 2014/95 einem "Fitness Check." Sie folgt dabei den Ergebnissen der empirischen Studie der Alliance for Corporate Transparency, An Analysis of the sustainability reports of 1000 companies pursuant to the EU Non-Financial Reporting Directive.


Obwohl 95% der analysierten Unternehmen nichtfinanzielle Informationen veröffentlichten, fällt das Fazit ernüchternd aus, aus folgenden Gründen:

  • Fehlende Strukturierung

  • Wenig aussagekräftige nichtfinanzielle Kennzahlen

  • Fehlende integrierte Nachhaltigkeitsstrategien

  • Eine unzureichende Festlegung von Klimazielen

  • Geringer Bezug von Risikoanalysen auf nichtfinanzielle Aspekte

  • Schlechte Vergleichbarkeit der Berichtsformate

Diesen Kritikpunkten wollte man Rechnung tragen und entwickelte im Wesentlichen drei Bausteine, CSRD, SFDR und Taxonomie;

Banken (Kreditinstitute) – unterliegen grundsätzlich der Corporate Sustainability Directive (CSRD) und – müssen auf Ebene ihres Unternehmens (der Bank) einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD und EU Taxonomie-Verordnung (EU TaxVO) veröffentlichen. Die relevante Kennzahl ist die sog. Green-Asset-Ratio (GAR).


Hier werden - vereinfacht - die auf der Aktivseite der Bank ausgewiesenen „grünen“ Kredite und Anleihen ins Verhältnis zu allen auf der Aktivseite der Bank ausgewiesenen Finanzinstrumente gesetzt. Sofern CSRD-pflichtiges Unternehmen bewertet werden, passiert die Einordnung nach Vorgaben der Taxonomie, sonst ist ein eigenes Regelwerk zu erstellen, das zu veröffentlichen ist (in Anlehnung an Taxonomie bzw. PAI=principal adverse impacts, Einschätzung inwieweit negative Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft durch das jeweilige Unternehmen entstehen);

In Annex 1 bis 5 wurden Kriterien für PAI definiert, die bis Anfang 2023 noch weiter ergänzt werden.

Diese Regelung hat Implikationen auf Finanzprodukte und Kosten für Kreditvergaben. Das Rating bindet ab sofort Umweltkriterien mit ein.


Stufenweise Implementierung nach Unternehmensgröße:

  • Ab 2022 für alle börsennotierten Unternehmen gemäß Richtlinie EU14/95 bzw. NaDiVeg für Umweltziele a und b, ab 2023 für Umweltziele c bis f

  • Ab 2025 ff. für alle Unternehmen, die der Berichtspflicht nach CSRD unterliegen ab Zeitpunkt der verpflichtenden CSRD Berichterstattung

Die Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem in ökologisch nachhaltige und schädliche unternehmerische Tätigkeiten. Die ökologische Nachhaltigkeit definiert sich anhand der Auswirkungen auf EU-Umweltziele auf


a. Klimaschutz

b. Anpassung an den Klimawandel

c. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen

d. Übergang zur Kreislaufwirtschaft

e. Minimierung der Umweltverschmutzung

f. Ökosysteme / Biodiversität


Gemäß den Vorgaben der Taxonomie ist zu berichten, welcher Anteil der Geschäftsaktivitäten Taxonomie-fähig ist (derzeit Wirtschaftsaktivitäten, die ca. 80% CO2-Ausstosses verursachen). Sofern Taxonomie-Fähigkeit vorliegt, ist der Taxonomie-konforme Anteil auszuweisen. Also dieser Anteil an Umsatz, OpEx und CapEx, der den technischen Standards, definiert in der Taxonomie entspricht. Dies ermöglicht eine gute Vergleichbarkeit von technischen Nachhaltigkeitskriterien innerhalb einer Branche.


Die CSRD wird stufenweise nach Unternehmensgröße implementiert:

  • Ab 2024 börsennotierte Unternehmen und Finanzinstitute, die bereits NaDiVeg Berichtspflicht sind

  • Ab 2025 große Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

> 250 Mitarbeiter:innen > 20 Mio Bilanzsumme

> 40 Mio Umsatz

  • Ab 2026 für börsennotierte KMU

  • Ab 2028 für KMU in weniger umfassender Form

ACHTUNG: Berichtspflicht nach CSRD entlang der Wertschöpfungskette (Nachweis der Nachhaltigkeit up and downstream in Produktionsprozess), allerdings nicht verpflichtend bis 2028 (bis eigene Richtlinie für KMU vorgegeben); Aber Druck auf KMU in Wertschöpfungskette durch Verschränkung mit Finanzierungskosten ab 2022;


  • Die Berichtspflicht nach CSRD erfordert eine verbindliche Anwendung von europäischen Berichtsstandards = ESRS = European Sustainability Reporting Standards (derzeit im Entwurfsmodus, Beschlussfassung Nov. 2022)

  • Die ESRS sind als integriertes Managementsystem gestaltet. Dies bedeutet, dass kein gesonderter Nachaltigkeitsbericht zu erstellen ist, sondern Nachhaltigkeitsaspekte im Sinne der ESG Kriterien s.u. vollständig in das Geschäftsmodell integriert werden.

  • Das Regelwerk der EU ist eng verknüpft mit internationalen Rating-Standards und internationalen Nachhaltigkeitsrichtlinien insbesondere der IFRS Sustainability Standards.

  • Internationale Standards verstehen unter Nachhaltigkeit ESG Kriterien. Die EU folgt diesem Wording (bis 2018 orientierte man sich am Begriff CSR = Corporate Social Responsibility, welcher bereits aus den 1950ziger Jahren stammt)

Grundsätzlich besteht erstmals eine weltweit vergleichbare Basis der vollständig integrierten Berichterstattung, somit einer Berichterstattung nach finanziellen und nichtfinanziellen Erfolgskennzahlen, die miteinander verknüpft sind.



Wofür steht ESG in der CSRD?

E - Environmental, S - Social and G – Governance!


E-Environmental: Beziehen sich auf 7 Themenfelder der Taxonomie: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz Wasser und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Öko- und Biodiversitätssysteme (siehe Pkt. Taxonomie)

S- Social: Auswirkungen des eigenen Handelns auf Gesellschaft und Region, Einige Beispiele der Themenfelder, die lt. CSRD zu berichten sind: Humanressource Management, Zertifizierungen und Rechtsvorschriften, Beziehungen zu den Interessengruppen und Beziehungen zur Gemeinschaft, Arbeitnehmerschutz, Diversität/Inklusion, etc.

G-Governance: Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsaspekte in das Management integriert werden, z.B. Wurden Nachhaltigkeitskriterien in der Strategie berücksichtigt oder gibt es Incentives, die an Nachhaltigkeitskriterien gebunden sind. Dazu zählen auch Struktur und Zusammensetzung der Geschäftsführung und Aufsichtsorgane sowie Bescheinigungen und Rechtsvorschriften, Antikorruptions-Maßnahmen, Kontrollmechanismen in Bezug auf Nachhaltigkeitskriterien;




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